ÖVP-Machterhalt mit allen Mitteln
Die Geschichte der Wahlanfechtung von Markus Kienast (Bürgerliste GERMS) ist um eine Facette reicher. Wie berichtet hatte der VfGH die Wahl zum Gemeindevorstand in Groß Gerungs als gesetzwidrig aufgehoben und eine Neuwahl angeordnet.
So eine Neuwahl hat nach § 115 der NÖ Gemeindeordnung innerhalb einer Frist von zwei Wochen stattzufinden. Wie der Bürgermeister selbst per Aussendung zu Protokoll gibt, wurde die Entscheidung des VfGH der Gemeinde am 30. Oktober 2020 zugestellt, die Frist läuft also heute, am Freitag, den 13. November 2020, ab. Kein gutes Datum für die ÖVP.
Die Bürgerliste GERMS ist nämlich der Meinung, dass eine mutmaßlich absichtliche Verschleppung der Wahl den Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllen könnte. Man prüft die Einbringung einer Sachverhaltsdarstellung bei der Korruptionsstaatsanwaltschaft.
Besonders brisant erscheint einen allfällige Verschleppung vor dem Hintergrund, dass die ÖVP schon am Donnerstag im Landtag eine Gesetzesänderung beschließen will, die die bisherige Aufteilung der Gemeindevorstände gesetzlich zementieren soll. “Es drängt sich der Verdacht auf, eine mutmaßliche Verschleppung der Neuwahl und diese Gesetzesinitiative stünden in einem unmittelbaren kausalen Zusammenhang”, so Kienast.
Seitens der ÖVP argumentiert man die offenbare Verschleppung der Neuwahl wohl mit § 120 Abs. 3 NÖ GO 1973, die “für die Dauer der Geltung von Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie” eine Verlängerung der Frist auf bis zu 12 Wochen vorsieht. “In der letzten COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (BGBl. II Nr. 463/2020) von Minister Anschober sind aber sowohl Organe der Vollziehung als auch Organe politischer Parteien - also auch der Gemeinderat - von den betreffenden COVID-19 Einschränkungen explizit ausgenommen. “Gemeinderatssitzungen können also unter Einhaltung weniger Hygienebestimmungen problemlos abgehalten werden, sogar nach 20:00”, erklärt Kienast.
BGBl. II Nr. 463/2020 § 13. (1) Veranstaltungen sind untersagt.
(3) Abs. 1 gilt nicht für
- Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien
§ 15. (1) Diese Verordnung gilt nicht für
- Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen …
Ob die SPÖ NÖ der ÖVP zur nötigen verfassungsgebenden Mehrheit im Landtag verhilft, um dieses Gesetz zu beschließen, scheint aber nach Einschätzung von Kienast ohnehin noch nicht in Stein gemeißelt. “Nach dem was ich höre, ist man sich bei der SPÖ NÖ offenbar doch noch nicht ganz sicher, ob man die eben erhaltenen Chancen für so viele kleine SPÖ Gemeinderatsparteien so leichtfertig nach nur 2 Wochen wieder null und nichtig machen soll.”
Für eine gesetzlich rechtzeitige Einberufung der Gemeinderatssitzung ist es jetzt jedenfalls zu spät, denn die NÖ GO 1973 schreibt 5 Tage Vorlauf vor. Um einem möglichen Amtsmissbrauch noch zu entgehen, wäre eine kurzfristige Abhaltung der Sitzung aber immer noch möglich: mit Erscheinen aller Gemeinderäte wäre dieser Formfehler nämlich geheilt.
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